
Fachgeschäft in Lachen SZ für Haushaltsgeräte in Küche und Waschraum am oberen Zürichsee / Obersee - Bezirk March, Schweiz. Sie erreichen uns innert weniger
Minuten aus Reichenburg Uznach Tuggen Wangen Siebnen Galgenen Schübelbach Altendorf Pfäffikon SZ Bezirk Höfe Rapperswil - Jona See Gaster und Glarnerland.

Informationsrechte von Erben
Erbansprüche können nur dann wirkungsvoll durchgesetzt werden, wenn hinlängliche Klarheit über die Nachlassgrösse besteht und allfällige Ausgleichungsansprüche gegenüber Geschwistern bekannt sind. Zur Erlangung solcher Kenntnisse ist der Erbe auf Informationen von Miterben und/oder Drittpersonen angewiesen. Das gesetzlich verankerte Informationsrecht der Erben ist nur unvollständig geregelt. Gleichwohl haben Lehre und Rechtsprechung die Gesetzeslücken weitestgehend gefüllt. Dazu folgende Ausführungen:
I. Praktisches Informationsbedürfnis
Das Bedürfnis eines Erben nach Information kann vielerlei Ursachen haben. Beispiele: Ein Erbe hat eine Liegenschaft noch zu Lebzeiten seines Vaters übernommen und weigert sich in der Erbteilung, den Miterben die Übertragungsbedingungen (Kauf, Erbvorbezug, gemischte Schenkung) in dokumentierter Form mitzuteilen. Oder: Beim Ableben des Erblassers stellt sich heraus, dass entgegen aller Erwartungen der Vermögensstand viel kleiner ist, als allgemein angenommen wurde. Die angefragte Bank will aber nur den Vermögensstand per Todestag mitteilen und verweigert weitergehende Bankauszüge. Ferner kann der Verdacht bestehen, dass die Erblasserin zu ihren Lebzeiten den Lieblingssohn gegenüber den Töchtern durch Barzuwendungen erheblich begünstigte. Es kann auch vorkommen, dass zwischen den Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser seit mehreren Jahren erhebliche Feindschaft bestand und der Erblasser pflichtteilsverkürzende Zuwendungen an Dritte vornahm. Zu erwähnen sind auch Gesellschaftsverträge, welche beim Ableben eines Gesellschafters eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vorsehen und der Abfindungsanspruch der Erben ausgeschlossen oder beschränkt ist. In all diesen Fällen besteht das Bedürfnis, dass Miterben und/oder Dritte (Lebenspartner, Banken, frühere Anwälte des Erblassers, Geschäftspartner etc.) zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
Admin SwissBizz Testaccount Zürcherstrasse 23 CH-8853 Lachen |
Mail: Web: |
swissbizz@swissbizz.ch www.swissbizz.ch |